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§ 19 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 633.28
Normtyp: Gesetz

§ 19 HG 2015/2016 – Sonderregelung

(1) Die Entnahme aus dem Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3. Im Haushaltsjahr 2015 werden Erlöse aus der Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfang von 13 500 000 Euro entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt. Im Haushaltsjahr 2016 werden 8 400 000 Euro, davon 4 300 000 Euro an Erlösen aus der Veräußerung von Flächen im Landeseigentum und 4 100 000 Euro aus der Mehrerlösabführung der Landgesellschaft, entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt.

(2) In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 werden keine Zuführungen nach § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung geleistet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2015/2016,ST - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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