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§ 6 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 6 KunstHG – Mitglieder und Angehörige  (1)

(1) Mitglieder der Kunsthochschule sind

  1. 1.
    der Rektor,
  2. 2.
    der Kanzler,
  3. 3.
    die Professoren,
  4. 4.
    die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten,
  5. 5.
    die Oberassistenten,
  6. 6.
    die hauptberuflichen künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter,
  7. 7.
    die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  8. 8.
    die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen,
  9. 9.
    die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter und
  10. 10.
    die eingeschriebenen Studenten.

Der Rektor und der Kanzler nehmen an Wahlen nicht teil.

(2) Professorenvertreter gemäß § 28 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 WissHG und Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 abhalten, haben die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten mit Ausnahme des Wahlrechts.

(3) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die in den Ruhestand versetzten Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die Doktoranden und künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, sowie die Zweithörer und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann einer Person, die außerhalb der Kunsthochschule hauptberuflich tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 27 erfüllt, auf Vorschlag der Kunsthochschule ohne Begründung eines Dienstverhältnisses ausnahmsweise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung eines Professors einräumen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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