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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
Dokument
§ 18 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 18 GaststättenG – Sperrzeit
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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