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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 72, Beamte und Geistliche als Vormünder/
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Art. 72 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Beamte und Geistliche als Vormünder
Art. 72 AG BGB
(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Betreuung oder Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Betreuung oder Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das Gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.
(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.
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