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Art. 78 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin

Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 78 AG BGB

(weggefallen)

/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 78, Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung/
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