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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 78, Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung/
Dokument
Art. 78 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung
Art. 78 AG BGB
(weggefallen)
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