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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 12, Beurkundungen von Grundstücksveräußerungen/
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Art. 12 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Beurkundungen von Grundstücksveräußerungen
Art. 12 AG BGB
§ 1
(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Generalkommission begründeten und bei den vom Staat ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(weggefallen)
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