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§ 34b SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt → Dritter Abschnitt – Bildung und Teilhabe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 34b SGB XII – Berechtigte Selbsthilfe

1Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

  1. 1.

    unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und

  2. 2.

    zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.

2War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Eingefügt durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1167). Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 27 - 40, Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt/§§ 34 - 34c, Dritter Abschnitt - Bildung und Teilhabe/