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§ 133 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 BremPolG – Aufgaben der Polizei Bremen

(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.

(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind.

(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115f des Grundgesetzes,

  2. 2.

    Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes,

  3. 3.

    Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven,

  4. 4.

    die ihr vom Senator für Inneres zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 117 - 144, 8. Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
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