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Art. 20 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 20 Verf – Ausschüsse, Ältestenrat

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.

(2) 1In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. 2Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. 3Jedes Ausschussmitglied kann im Ausschuss Anträge stellen.

(3) 1Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. 2Absatz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag/
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