Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag/
Dokument
Art. 20 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Der Landtag
Art. 20 Verf – Ausschüsse, Ältestenrat
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.
(2) 1In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. 2Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. 3Jedes Ausschussmitglied kann im Ausschuss Anträge stellen.
(3) 1Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173452,23
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173452,23
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.