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Art. 35 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 35 Verf – Vertretung des Landes, Staatsverträge

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung/