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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 51 - 55, Sechster Abschnitt - Die Rechtsprechung/
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Art. 53 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Abschnitt – Die Rechtsprechung
Art. 53 Verf – Gewährleistung des Rechtsweges
Wird eine Person durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt, so steht ihr der Rechtsweg offen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 51 - 55, Sechster Abschnitt - Die Rechtsprechung/
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