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Art. 53 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Abschnitt – Die Rechtsprechung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 53 Verf – Gewährleistung des Rechtsweges

Wird eine Person durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt, so steht ihr der Rechtsweg offen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 51 - 55, Sechster Abschnitt - Die Rechtsprechung/
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