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§ 11 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2021
Gliederungs-Nr.: 630-4w
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2021 – Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2021,BB - Haushaltsgesetz 2021/
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