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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/FraktG,HE - Hessisches Fraktionsgesetz/
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§ 8 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 8 FraktG – Veröffentlichung
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 7 geprüften Rechnungen der Fraktionen mit dem Prüfungsergebnis als Drucksache.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/FraktG,HE - Hessisches Fraktionsgesetz/
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