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§ 8 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FraktG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-13
gilt ab: 01.01.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1993 S. 106 vom 14.04.1993

§ 8 FraktG – Veröffentlichung

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 7 geprüften Rechnungen der Fraktionen mit dem Prüfungsergebnis als Drucksache.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/FraktG,HE - Hessisches Fraktionsgesetz/
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