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§ 15 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsKiStG – Durchführungsverordnungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

  2. 2.

    ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.

(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsKiStG,SN - Sächsisches Kirchensteuergesetz/