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§ 11 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HBauO – Einfriedigungen (1)

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Grundstücke eingefriedigt oder abgegrenzt werden, wenn die Sicherheit dies erfordert. Aus dem gleichen Grunde können Einfriedigungen oder Abgrenzungen untersagt oder eingeschränkt werden.

(2) Bauliche Einfriedigungen an der Grenze benachbarter Grundstücke und zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sind bis zu einer Höhe von 1,5 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 4 - 11, Teil 2 - Das Grundstück und seine Bebauung/