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§ 1 ZustVO JM
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO JM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ZustVO JM – Dienstvorgesetzte Stelle

(1) Zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Leitung des Gerichts, der Behörde, oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind (dienstvorgesetzte Stelle). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landesarbeitsgerichts zuständig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO JM,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM/