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§ 35g LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 35g LBG – Widerruf der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (1)

Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung mit abweichender Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist ein Widerruf in den folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. 1.
    bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    beim Dienstherrnwechsel,
  3. 3.
    bei Gewährung von Urlaub nach § 35e Abs. 4 oder
  4. 4.
    in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus des Beamten entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 18 - 39, 1. - Pflichten/
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