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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 50 - 63, Fünfter Teil - Übergangsregelung, In-Kraft-Treten/
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Art. 52 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Art. 52 BayAbgG – Versorgungsabfindung
Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach Art. 16 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Mitglied des Bayerischen Landtags auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des Bayerischen Landtags befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 50 - 63, Fünfter Teil - Übergangsregelung, In-Kraft-Treten/
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