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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DüngeG - Düngegesetz/
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§ 16 DüngeG
Düngegesetz
Düngegesetz
Bundesrecht
§ 16 DüngeG – Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DüngeG - Düngegesetz/
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