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Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 1. HAGDV
Gliederungs-Nr.: 804-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 1. HAGDV – Verfahren bei der Gleichstellung

(1) 1Über die Gleichstellung entscheidet der für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuss (§ 4 Abs. 1 HAG). 2Im Übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuss (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).

(2) 1In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung anzugeben. 2Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

(3) Im Übrigen richtet sich das Verfahren der Gleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs sowie das Verfahren der Herausnahme einzelner Personen aus einer Gleichstellung von Personengruppen nach den §§ 5 und 7.




§ 2 1. HAGDV – Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

1Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekannt zu machen. 2Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.




§ 3 1. HAGDV – Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter sein.

(2) 1Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbehörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzenorganisationen) hören. 2Soweit die Oberste Arbeitsbehörde des Landes den Vorsitzenden bestimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.

(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsausschuss im Rahmen der gefassten Beschlüsse. 2Er hat dem Heimarbeitsausschuss in wichtigen Angelegenheiten über das von ihm Veranlasste Mitteilung zu machen. 3Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuss gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.




§ 4 1. HAGDV – Beisitzer

(1) 1Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als Beisitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Vertreter der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auftraggeber und mindestens je drei Stellvertreter. 2Für den Fall der Verhinderung der Vertreter und Stellvertreter kann sie weitere Stellvertreter bestellen.

(2) Als Beisitzer oder Stellvertreter sollen Personen berufen werden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Heimarbeit desjenigen Gewerbezweiges oder derjenigen Beschäftigungsart besitzen, für die der Heimarbeitsausschuss errichtet wird.

(3) 1Der Heimarbeitsausschuss soll sich im angemessenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) sowie der Auftraggeber zusammensetzen. 2Minderheiten sollen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(4) 1Reicht eine zuständige Gewerkschaft oder Vereinigung der Auftraggeber keine geeigneten Vorschläge für die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter ein, so ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen zu setzen. 2Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass geeignete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind, oder besteht eine zuständige Gewerkschaft oder Vereinigung der Auftraggeber nicht, so ist die zuständige Spitzenorganisation zur Einreichung von Vorschlägen aufzufordern. 3Die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter nach Anhörung geeigneter Personen aus den Kreisen der Auftraggeber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbereichs, für den der Heimarbeitsausschuss errichtet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HAG), soll nur erfolgen, nachdem der zuständigen Spitzenorganisation eine angemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen gesetzt und diese abgelaufen ist, ohne dass geeignete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind.

(5) Sind die Beisitzer oder Stellvertreter gemäß Absatz 4 Satz 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisation zu bestellen, so sind diese Vorschläge für Heimarbeitsausschüsse, die von den Obersten Arbeitsbehörden der Länder errichtet werden, von den bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen einzuholen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.




§ 5 1. HAGDV – Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen allgemein

(1) 1Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Heimarbeitsausschuss kann bestimmte Personen zulassen. 3Die Vertreter der zuständigen Arbeitsbehörde, im Falle des § 7 Abs. 3 Satz 4 auch die Vertreter der gleichgeordneten Wirtschaftsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) 1Der Heimarbeitsausschuss wird durch den Vorsitzenden einberufen. 2Auf Antrag der zuständigen Arbeitsbehörde oder von mindestens drei Beisitzern hat der Vorsitzende den Heimarbeitsausschuss innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen.

(3) 1Der Vorsitzende legt im Benehmen mit den Beisitzern den Tagungsort, den Tagungsbeginn und die Tagesordnung fest. 2Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer Sitzung des Heimarbeitsausschusses verhindert, so hat er dies rechtzeitig vor der Sitzung dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen; der Vorsitzende hat für den verhinderten Beisitzer einen der Stellvertreter der Seite einzuladen, der der verhinderte Beisitzer angehört.

(4) 1Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Ausschusses, die bei dem Beschluss mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift zu leisten, so ist dies von dem ältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluss zu vermerken.

(5) 1Über jede Sitzung des Heimarbeitsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Ergebnis der Beratungen sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthalten muss. 2Bei Beschlüssen über Gleichstellungen sind in der Niederschrift außerdem die für die Schutzbedürftigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HAG) als maßgebend anerkannten Umstände im Einzelnen darzulegen. 3Bei Beschlüssen über die Änderung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen ist außerdem in der Niederschrift festzuhalten, welcher Tarifvertrag für gleiche oder gleichwertige Betriebsarbeit zu Grunde gelegt wurde. 4Fehlt ein solcher Tarifvertrag, so sind in der Niederschrift die Vergleichsmaßstäbe festzuhalten, die der Heimarbeitsausschuss seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. 5Bei Beschlüssen über die Bildung von Unterausschüssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG) sind in der Niederschrift die Befugnisse und Zusammensetzung der Unterausschüsse festzuhalten. 6Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beisitzern oder Stellvertretern, die an der Sitzung teilgenommen haben, innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet vom Beginn des Tages der Sitzung an, zuzuleiten. 7Die Beisitzer oder Stellvertreter können schriftliche Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. 8Einwendungen sind fristgerecht erhoben, wenn sie bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Beginn des Tages der Sitzung an, beim Vorsitzenden eingehen; sie sind der Niederschrift beizufügen und den übrigen Beisitzern oder Stellvertretern bekannt zu geben.

(6) 1Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachkundigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HAG) beschließt der Heimarbeitsausschuss im Einzelfall. 2Der Vorsitzende kann einen solchen Beschluss schriftlich herbeiführen, wenn dies wegen Eilbedürftigkeit erforderlich ist. 3In dem Beschluss sollen die Fragen festgelegt werden, zu denen der Sachkundige angehört werden soll. 4Dem Sachkundigen sind die Fragen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 5Der Sachkundige hat nur zu den Tagesordnungspunkten ein Teilnahmerecht an der Sitzung des Heimarbeitsausschusses, zu denen er angehört werden soll. 6Der Vorsitzende bestimmt die Person des Sachkundigen; er soll dabei Anregungen der Beisitzer nach Möglichkeit berücksichtigen. 7Über die Notwendigkeit, Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke anzustellen oder anstellen zu lassen (§ 28 HAG), beschließt der Heimarbeitsausschuss im Einzelfall. 8Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(7) Sind mit der Hinzuziehung von Sachkundigen oder mit der Erhebung über Arbeitszeiten Kosten verbunden, so hat der Heimarbeitsausschuss bei seiner Beschlussfassung darauf zu achten, dass der Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu der Notwendigkeit und dem Umfang der Maßnahmen steht.




§ 6 1. HAGDV – Beteiligung des Heimarbeitsausschusses

1Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuss ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen. 2Die Maßnahme soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuss durch einen Beschluss (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat. 3Der Beschluss des Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigeführt werden.




§ 7 1. HAGDV – Zustimmungsverfahren

(1) 1Trifft der Heimarbeitsausschuss Entscheidungen, die der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde bedürfen (§ 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 HAG), so hat er unter geeigneter Bekanntgabe den in Heimarbeit Beschäftigten und den Auftraggebern, die von der Entscheidung berührt werden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber und, falls die Zustimmung nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), auch den Obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist zu geben. 2Werden schriftliche Einwendungen fristgerecht erhoben, ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung über diese Einwendungen anzusetzen. 3Erachtet der Ausschuss die Einwendungen für begründet, so hat er unter Aufhebung seiner früheren Beschlüsse eine neue Entscheidung zu treffen; auf diese Entscheidung findet Satz 1 Anwendung.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht bei Gleichstellung einzelner Personen. 2Der Heimarbeitsausschuss hat in diesem Falle vor seiner Entscheidung den Gleichzustellenden sowie die zuständige Arbeitsbehörde des Landes, in dem der Gleichzustellende seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

(3) 1Der Heimarbeitsausschuss hat die Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Niederschriften der Sitzungen, in denen über die zustimmungsbedürftige Entscheidung beraten wurde, beizufügen; das Gleiche gilt für fristgerecht eingegangene Einwendungen (§ 5 Abs. 5). 3Ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), so hat der Heimarbeitsausschuss die Niederschriften auch den Obersten Arbeitsbehörden der Länder zuzuleiten. 4Betrifft eine Gleichstellung nicht nur bestimmte einzelne Personen, so soll die zuständige Arbeitsbehörde vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung die gleichgeordnete Wirtschaftsbehörde zur Stellungnahme auffordern.

Zu § 7: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).




§ 8 1. HAGDV – Entgeltausschüsse

(1) 1Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beisitzer je zur Hälfte aus Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6 HAG) berufen werden. 2Die Berufung der Beisitzer nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3 HAG) soll nur erfolgen, wenn zuständige Gewerkschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen oder innerhalb einer von der zuständigen Arbeitsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Vorschläge eingereicht haben.

(2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die §§ 5 und 7 sinngemäß.




§ 9 1. HAGDV – Listenführung

(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach

  1. 1.
    in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),
  2. 2.
  3. 3.
    gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG).

(2) In den Listen sind mindestens anzugeben:

  1. 1.
    der Vor- und Zuname des Beschäftigten,
  2. 2.
    das Geburtsdatum,
  3. 3.
    die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,
  4. 4.
    die Art der Beschäftigung,
  5. 5.
    der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,
  6. 6.
    der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

(3) 1Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1) ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres beschäftigt werden. 2Für jedes neue Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. 3In diese sind aus den alten Listen die Namen der Personen zu übertragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis zu Beginn dieses Kalenderhalbjahres nicht rechtswirksam beendet ist. 4Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.

(4) 1Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster für Listen vorschreiben. 2Sie kann außerdem Termine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten Stelle die Listen eingesandt werden müssen.

(5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.




§ 10 1. HAGDV – Führen von Entgeltbüchern

(1) 1Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. 2Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.

(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.

(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.




§ 11 1. HAGDV – Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln

(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgesehenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur genehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen wesentlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr bietet.

(2) 1Entgelt- oder Arbeitszettel dürfen nur in Form von Abreißzetteln, die mit fortlaufender Blattbezifferung in einem Durchschreibeblock mit abtrennbarer Titelseite zusammengefasst und mit Schreibmaschine, Tinte, Tintenstift oder Kopierstift auszufertigen sind, verwendet werden. 2Die Titelseite des Blocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuches; auf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1 einzutragen. 3Für jede Person, die Heimarbeit entgegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwenden. 4Das nach § 9 Abs. 2 HAG vorgeschriebene Sammelheft (Entgeltheft) muss einen festen Umschlag haben. 5Es bildet mit der einzufügenden Titelseite, den nachfolgenden Druckseiten (§ 12 Abs. 5) und den einzelnen der Nummernfolge nach einzulegenden Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschriebenen Entgeltbeleg.

(3) Wer nach Absatz 2 bei der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit Entgeltzettel verwendet, ist verpflichtet, die Durchschläge der Entgeltzettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammelheften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren.

(4) 1Leistungs-, Abrechnungs-, Liefer- oder ähnliche Zettel, die neben den Entgeltbelegen geführt werden, unterliegen keiner Beschränkung und bedürfen nicht der Genehmigung. 2Die ordnungsgemäße Führung der Entgeltbelege darf durch solche Zettel nicht beeinträchtigt werden. 3Können die Angaben über die Art der Arbeit und ihrer Teilarbeiten oder sonstige Angaben aus Raummangel nicht vollständig in den Entgeltbeleg eingetragen werden, so kann dieser durch Zettel ergänzt werden (Ergänzungszettel). 4Die Ergänzungszettel, für die die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des § 9 Abs. 3 HAG gelten, sind im Entgeltbeleg mit Nummern und einem kurzen Hinweis auf den Inhalt aufzuführen.




§ 12 1. HAGDV – Form und Inhalt der Entgeltbelege

(1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Entgelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG geforderten Angaben Folgendes enthalten:

  1. a)

    Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Gewerbezweig, Wohnung und Arbeitsstätte des Entgeltbuchinhabers;

  2. b)

    Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig sowie Betriebsstätte oder Firmensitz dessen, der Heimarbeit ausgibt oder weitergibt;

  3. c)

    die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter, getrennt nach

    1. aa)

      Familienangehörigen, deren Namen und Geburtsdaten anzugeben sind,

    2. bb)

      fremden Hilfskräften,

    3. cc)

      Heimarbeitern.

(2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und b des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die nach Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten.

(3) 1Zuschläge und sonstige neben dem Entgelt gezahlte und auf einem Rechtsanspruch beruhende Geldleistungen sind gesondert auszuweisen. 2Erscheinen für einzelne Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten weitere Angaben im Entgeltbeleg zweckmäßig, so kann die zuständige Arbeitsbehörde die Aufnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg anordnen.

(4) Die zuständige Arbeitsbehörde kann für einen oder mehrere Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten die Führung einheitlicher Entgeltbelege vorschreiben.

(5) 1Die zuständige Arbeitsbehörde kann anordnen, dass einzelne Vorschriften des Gesetzes über die Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen Seiten verteilt werden können, in den Entgeltbeleg aufgenommen werden. 2Auch Hinweise auf Vorschriften sonstiger Gesetze und Verordnungen können einbezogen werden.

(6) Die zuständigen Arbeitsbehörden haben die nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.




§ 13 1. HAGDV – Aufbewahrung von Entgeltbelegen

(1) 1Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. 2Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).

(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.