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§ 108 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Zehnter Abschnitt – Kosten → I. – Verfahren der Verwaltungsbehörde

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 OWiG – Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

  1. 1.
    selbstständigen Kostenbescheid,
  2. 2.
    Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
  3. 3.
    Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

Zu § 108: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 105 - 109a, Zehnter Abschnitt - Kosten/§§ 105 - 108, I. - Verfahren der Verwaltungsbehörde/