Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/
Dokument
§ 7 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 GPAG – Zuständigkeiten des Präsidenten
(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Aufgaben nach § 2 und im Übrigen für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zukommen. Er vertritt die Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=166981,8
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=166981,8
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.