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§ 283a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Vierundzwanzigster Abschnitt – Insolvenzstraftaten

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall des Bankrotts

1In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.
    aus Gewinnsucht handelt oder
  2. 2.
    wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 283 - 283d, Vierundzwanzigster Abschnitt - Insolvenzstraftaten/