Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 283 - 283d, Vierundzwanzigster Abschnitt - Insolvenzstraftaten/
Dokument
§ 283a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Vierundzwanzigster Abschnitt – Insolvenzstraftaten
§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall des Bankrotts
1In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.aus Gewinnsucht handelt oder
- 2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 283 - 283d, Vierundzwanzigster Abschnitt - Insolvenzstraftaten/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137474,425
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137474,425