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§ 16 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten → Abschnitt 1 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BauPrüfVO M-V – Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die sich bewerbende Person nach erfolgter Zulassung

  1. 1.

    vor Beginn der Prüfung oder

  2. 2.

    nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt. Der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BauPrüfVO M-V,MV - Bauprüfverordnung/§§ 10 - 19, Teil 2 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten/§§ 10 - 17, Abschnitt 1 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit/