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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbIngG,HH - Hamburgisches Ingenieurgesetz/§§ 1 - 5, Teil I - Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"/
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§ 4 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg
Teil I – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"
§ 4 HmbIngG – Versagung der Berufsbezeichnung
Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und dass Leben und Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind, oder wenn sich herausstellt, dass die Anzeige falsche Angaben enthält.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbIngG,HH - Hamburgisches Ingenieurgesetz/§§ 1 - 5, Teil I - Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"/
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