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§ 66 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HmbRiG – Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, personenbezogene Unterlagen

(1) Vorsitzender des Präsidialrats ist der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges.

(2) Die Präsidenten der Gerichte werden im Präsidialrat durch ihre ständigen Vertreter vertreten.

(3) Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 5, § 46 Absätze 1 und 2 und § 47 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen gilt § 48a Absatz 1 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/
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