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§ 33 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Entschädigungsverfahren

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LFischG – Art und Ausmaß der Entschädigung

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken oder selbstständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 32 - 36, Abschnitt 5 - Entschädigungsverfahren/
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