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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 37 - 42, Abschnitt 6 - Fischereiaufsicht und -beratung/
Dokument
§ 37 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 6 – Fischereiaufsicht und -beratung
§ 37 LFischG – Fischereibehörde
Obere Fischereibehörde ist die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung. Untere Fischereibehörde ist das Fischereiamt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 37 - 42, Abschnitt 6 - Fischereiaufsicht und -beratung/
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