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§ 37 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Fischereiaufsicht und -beratung

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LFischG – Fischereibehörde

Obere Fischereibehörde ist die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung. Untere Fischereibehörde ist das Fischereiamt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 37 - 42, Abschnitt 6 - Fischereiaufsicht und -beratung/
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