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§ 4 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KHG LSA – Investitionsprogramm

(1) Das Investitionsprogramm wird von der zuständigen Behörde aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.

(2) Das Investitionsprogramm ist dem Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt zuzuleiten; es ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/