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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/GemHV,BB - Gemeindehaushaltsverordnung/
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§ 12 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
§ 12 GemHV – Durchlaufende Gelder, fremde Mittel
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt
- 1.durchlaufende Gelder,
- 2.Beträge, die die Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
- 3.Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.
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