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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/GemHV,BB - Gemeindehaushaltsverordnung/
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§ 4 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
§ 4 GemHV – Gesamtplan
Der Gesamtplan enthält
- 1.eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- 2.eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
- 3.eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
- 4.eine Finanzierungsübersicht.
Die Angaben zu den Nummern 2 und 4 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden. Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern können auch die Angaben zu Nummer 3 auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/GemHV,BB - Gemeindehaushaltsverordnung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186608,5
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