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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFWoG - G. Abbau d. Fehlsubvention. im Wohnungswesen/
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§ 11 AFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Bundesrecht
§ 11 AFWoG – Zuständige Stelle
1Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. 2In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehns- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. 3Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFWoG - G. Abbau d. Fehlsubvention. im Wohnungswesen/
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