Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 AFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFWoG
Gliederungs-Nr.: 2330-22-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 AFWoG – Zuständige Stelle

1Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. 2In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehns- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. 3Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFWoG - G. Abbau d. Fehlsubvention. im Wohnungswesen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.