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§ 6 AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
Titel: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylbLG
Gliederungs-Nr.: 2178-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen

(1) 1Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. 2Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

Zu § 6: Geändert durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721, 2010 S. 1358).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz/