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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 77, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 51 - 62, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht/§§ 51 - 60, Abschnitt 1 - Klageverfahren/
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§ 59 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren
§ 59 BremDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
- 1.auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
- 2.die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 77, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 51 - 62, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht/§§ 51 - 60, Abschnitt 1 - Klageverfahren/
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