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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 87 - 91, ZWEITER UNTERABSCHNITT - Zweiter Rechtszug/
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§ 90 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zweiter Rechtszug
§ 90 ArbGG – Verfahren
(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Zu § 90: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 87 - 91, ZWEITER UNTERABSCHNITT - Zweiter Rechtszug/
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