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§ 90 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zweiter Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 ArbGG – Verfahren

(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

Zu § 90: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 87 - 91, ZWEITER UNTERABSCHNITT - Zweiter Rechtszug/