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§ 23 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 VerfGG

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen des § 41 Zivilprozessordnung erfüllt sind.

(2) Ein Mitglied ist ferner ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache schon von Amts oder Berufs wegen tätig ist. Als Tätigkeit in diesem Sinne gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren oder in einem parlamentarischen Beschlussverfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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