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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 1 - 13, 1. Abschnitt - Verfassung/
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§ 6 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung
§ 6 VerfGG
Sie Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
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