Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
Dokument
§ 26 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 26 GBO – Übertragung/Belastung der Hypothek/Grund-/Rentenschuld/Forderung
(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140067,32
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140067,32
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.