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§ 12 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: GOLVerfG,ST
Gliederungs-Nr.: 1104.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 12 GOLVerfG – Veröffentlichungen

Der Präsident veranlasst die im Gesetz über das Landesverfassungsgericht vorgesehenen Veröffentlichungen (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 7). Im Übrigen beschließt das Gericht, ob und wie eine Entscheidung zu veröffentlichen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/GOLVerfG,ST - Landesverfassungsgericht-Geschäftsordnung/
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