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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 24 - 30, Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Durchsetzung/
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§ 26 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Grenzüberschreitende Durchsetzung
§ 26 AEntG – Binnenmarkt-Informationssystem
Für die grenzüberschreitende Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen verwendet die zentrale Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
Zu § 26: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023); der bisherige § 26 wurde § 42.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 24 - 30, Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Durchsetzung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3563505,38
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