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§ 26 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Grenzüberschreitende Durchsetzung

Titel: Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEntG
Gliederungs-Nr.: 810-20
Normtyp: Gesetz

§ 26 AEntG – Binnenmarkt-Informationssystem

Für die grenzüberschreitende Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen verwendet die zentrale Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Zu § 26: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023); der bisherige § 26 wurde § 42.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 24 - 30, Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Durchsetzung/
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