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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 31 - 33, Abschnitt 8 - Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung/
Dokument
§ 32 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
§ 32 AEntG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
das Nähere zur Leistungsgewährung,
- 2.
das Antragsverfahren,
- 3.
die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
- 4.
das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
Zu § 32: Der bisherige § 23b, eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1657), wurde § 32 durch G vom 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 31 - 33, Abschnitt 8 - Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung/
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