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§ 30 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbKGH – Bestimmung der Bezeichnungen

Die Bezeichnungen nach § 29 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder in ihren Weiterbildungsordnungen, soweit dies unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei der Bestimmung von Bezeichnungen sowie bei ihrer Aufhebung ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 29 - 36a, Unterabschnitt 1 - Allgemeines/
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