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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 29 - 36a, Unterabschnitt 1 - Allgemeines/
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§ 30 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 30 HmbKGH – Bestimmung der Bezeichnungen
Die Bezeichnungen nach § 29 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder in ihren Weiterbildungsordnungen, soweit dies unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei der Bestimmung von Bezeichnungen sowie bei ihrer Aufhebung ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 29 - 36a, Unterabschnitt 1 - Allgemeines/
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