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§ 43 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → C. – Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 PBefG – Sonderformen des Linienverkehrs

1Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

  1. 1.
    Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
  2. 2.
    Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
  3. 3.
    Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
  4. 4.
    Theaterbesuchern

dient. 2Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PBefG - Personenbeförderungsgesetz/§§ 28 - 51a, III. - Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten/§§ 42 - 45, C. - Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen/