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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PBefG - Personenbeförderungsgesetz/§§ 28 - 51a, III. - Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten/§§ 42 - 45, C. - Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen/
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§ 43 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → C. – Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 43 PBefG – Sonderformen des Linienverkehrs
1Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- 2.Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- 3.Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- 4.Theaterbesuchern
dient. 2Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PBefG - Personenbeförderungsgesetz/§§ 28 - 51a, III. - Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten/§§ 42 - 45, C. - Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen/
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