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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/
Dokument
§ 83 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf
§ 83 SchulG – Besondere staatliche Schulen, Studienseminare
(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von
- 1.
Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,
- 2.
landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,
- 3.
Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.
(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.
(3) § 82 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,84
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