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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Rechtsstellung der Abgeordneten/
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§ 3 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten
§ 3 NAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub
Hat ein Arbeitnehmer seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat zugestimmt, so ist ihm auf Verlangen innerhalb der letzten zwei Monate vor der Wahl der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs hat er keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Rechtsstellung der Abgeordneten/
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