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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen/
Dokument
§ 33d NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
§ 33d NAbgG – Rechnungsprüfung
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach den §§ 31 und 32. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Die §§ 94 bis 99 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof prüft nicht die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen/
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