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§ 22 KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Befugnisse des Urhebers

Titel: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KunstUrhG
Gliederungs-Nr.: 440-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KunstUrhG - Kunsturhebergesetz/§§ 15 - 24, Zweiter Abschnitt - Befugnisse des Urhebers/