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§ 81a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → II. Abschnitt – Hochwasserschutz

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 81a SWG – (zu § 75 WHG)
Risikomanagementpläne

(1) Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde Risikomanagementpläne nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 WHG und aktualisiert sie. Sie legt die Risikomanagementpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

(2) Bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Risikomanagementpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Risikomanagementpläne erstellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 78 - 82, Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses/§§ 79 - 81b, II. Abschnitt - Hochwasserschutz/
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