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§ 22 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 1. Titel – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SWG – Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Rückhaltebecken zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser darf jedermann einleiten, soweit diese nicht schädlich verunreinigt sind und wenn dies nicht durch gemeinsame Anlagen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch gestatten, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. Sie kann ferner für künstliche oberirdische Gewässer, Talsperren oder Rückhaltebecken bestimmen, ob und in welchem Umfang der durch Absatz 1 eingeräumte Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 22 - 34, II. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 22 - 26, 1. Titel - Erlaubnisfreie Benutzung/