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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 43 - 47, V. Abschnitt - Heilquellen/
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§ 47 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → V. Abschnitt – Heilquellen
§ 47 SWG – Bisheriger Quellenschutz
(1) Bereits auf Grund bisherigen Landesrechts in einem besonderen Verfahren anerkannte Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein nach bisherigem Recht festgesetztes Schutzgebiet gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlass neuer Schutzanordnungen weiter.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 43 - 47, V. Abschnitt - Heilquellen/
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